Ruderordnung

Ruderordnung des Ruderverein Uelzen e.V.

Diese Ruderordnung gilt für den Ruderbetrieb des Rudervereins Uelzen e.V.. Sie gilt für alle am Ruderbetrieb Teilnehmenden, egal ob sie dem Verein angehören, als Schüler im Rahmen des Schulruderns, als Anfänger, oder als Gast des Vereins teilnehmen.

1. Ruderleitung

  1. Das Rudern steht unter der Leitung des Ruderwartes. Zu dessen Unterstützung und Beratung kann ein Ruderausschuss gebildet werden.
  2. Der Ruderausschuss kann dann bestehen aus: dem Ruderwart, dem Wanderruderwart, dem Bootswart, dem Trainer sowie dem Jugendwart. Zur Unterstützung kann der Ausschuss durch weitere Vorstandsmitglieder oder Ausbilder mit langjähriger Rudererfahrung erweitert werden.

2. Verantwortung im Ruderboot

Um eine gründliche Ausbildung sowie die nötige Ordnung und Sicherheit des Ruderbetriebes zu gewährleisten, werden die Ruderer in Rudergruppen eingeteilt. Die Einteilung dieser Gruppen ist im Folgenden tabellarisch dargestellt. Diese Gruppen sind eingeteilt entsprechend der vom Deutschen Ruderverband ausgegebenen Richtlinien.

Nach dem Gesetz gibt es auf allen Booten (auch im Einer) den Schiffsführer (der im Rudersport dem „Obmann“ entspricht) sowie den Rudergänger (Rudern: „Steuermann“, im Einer gleichzeitig Obmann).

Jeder Ruderkamerad und jede Ruderkameradin muss sich kundig machen, zu welcher Gruppe er / sie gehört. Beispielsweise ist es verboten, eigenmächtig alleine und ohne Aufsicht zu rudern, wenn dieser Person noch nicht der Status eines Steuermanns / Obmanns von einer dazu befugten Person zuerkannt wurde. Ruderer anderer Vereine, die als Gäste mitrudern, sind vor Teilnahme am Ruderbetrieb gemäß oben stehender Kriterien einzuordnen.

3. Ruderbetrieb (allgemeines)

  1. Ruderer müssen über Schwimmkenntnisse entsprechend Bronze-Abzeichen verfügen. Mitglieder bestätigen mit ihrem Aufnahmeantrag, dass sie über diese Kenntnisse verfügen. Erziehungsberechtigte bestätigen diese Schwimmkenntnisse mit dem Unterschreiben der Beitrittserklärung für noch nicht volljährige Mitglieder. Auch Anfänger, die noch nicht Vereinsmitglied sind, sondern z.B. im Rahmen eines Probetrainings mitrudern, müssen diesen Nachweis erbringen. Wenn erfahrene Ruderer kleine Kinder im Boot mitnehmen (z.B. auch eigene Kinder und solche Kinder, die nicht Vereinsmitglied sind), so haben sie für eine geeignete Sicherung, z.B. durch eine Schwimmweste in entsprechend kleiner Größe, zu sorgen und haben eine besondere Sorgfaltspflicht. Das Einverständnis der Eltern ist Voraussetzung. Eine Haftung durch den Verein und den BGB- Vorstand ist hierbei ausgeschlossen.
  2. Bei Beeinträchtigung durch Alkohol, Übermüdung, Einwirkung von Medikamenten oder Drogen darf ein Boot nicht geführt oder gesteuert werden. Es gelten die einschlägigen Verkehrsvorschriften.
  3. Anfängern ist die Benutzung der Boote im Rahmen der Ausbildung gestattet. Es ist zu beachten, dass Anwärter nur begrenzte Zeit vor offiziellem Eintritt rudern dürfen.
  4. Ruderfahrten dürfen nur bei ausreichender Helligkeit unternommen werden, es sei denn, dass das Boot ausreichend beleuchtet ist. Verantwortlich hierfür ist der Obmann des Bootes.
  5. Alle Schifffahrtsvorschriften, -zeichen und -signale sind zu beachten.
  6. Auf Wanderfahrten bestimmt der Fahrtenleiter bzw. die Fahrtenleiterin die Obleute. Obleute haben die Verantwortung für das Boot. Sie sind immer gegenüber den anderen Ruderern weisungsbefugt. Die Eignung zum Bootsobmann bzw. Steuermann ist in einem Lehrgang für Bootsobleute bzw. Steuermannslehrgang zu erwerben bzw. durch entsprechende Kenntnisse/Erfahrungen nachzuweisen (siehe hierzu auch Pkt. 2 der Ruderordnung).
  7. Bei Eisbildung und dichtem Nebel sowie Gewitter und Sturm sind die Boote nicht zu benutzen.
  8. Alle Ruderkameradinnen und Ruderkameraden haben sich beim Ausbilder, Ruderwart oder beim Ruderausschuss zu informieren, welches Bootsmaterial sie verwenden dürfen und welches nicht.

4. Durchführung von Fahrten

  1. Vor Antritt einer Fahrt ist diese in das (derzeit elektronisch geführte) Fahrtenbuch einzutragen. Datum, genaue Zeit der Abfahrt, leserliche Namenseintragungen der Mannschaft und das voraussichtliche Ziel der Fahrt (Mindestangabe: Nord oder Süd) sind zu vermerken. Der Obmann ist kenntlich zu machen. Sollte keine besondere Kenntlichmachung erfolgen, ist der Steuermann der Obmann. Nach Beendigung der Fahrt sind der Zeitpunkt der Rückkehr sowie die gefahrenen Kilometer einzutragen. Des Weiteren sind Besonderheiten wie z.B. Kenterungen zu vermerken. Beschädigungen von Bootsmaterial und Zubehör sind schnellstmöglich einschließlich der Ursachen einzutragen und dem Bootswart auf geeignete Weise mitzuteilen. Im Trainingsbetrieb ist zusätzlich sofort der Trainer zu informieren. Wenn das elektronische Fahrtenbuch nicht zu Verfügung steht, ist die Fahrt mit den oben genannten Angaben schriftlich zu erfassen. Die schriftliche Unterlage ist beim elektronischen Fahrtenbuch zu hinterlegen. Der Obmann trägt die Verantwortung, dass die Fahrt nachträglich in das elektronische Fahrtenbuch eingetragen wird.
  2. Vor Antritt der Fahrt hat die Mannschaft festzustellen, ob Boot und Gerät in Ordnung sind. Festgestellte Mängel sind sofort in das Fahrtenbuch einzutragen und einem anwesenden Mitglied des Vorstandes oder des Ruderausschusses zu melden. Andernfalls trägt der Obmann die Verantwortung.
  3. Zu den einzelnen Booten dürfen nur die zugehörigen Geräte verwendet werden. Ausnahmen können vom Bootswart, in dringenden Fällen von Mitgliedern des Ruderausschusses, zugelassen werden.
  4. Die Boote dürfen nur mit angemessener Personenzahl gerudert werden.
  5. Beim Herausnehmen der Boote aus den Lagern, beim Transport zum Steg, beim Zuwasserbringen, beim Anlegen und beim Weglegen in das Lager ist mit äußerster Vorsicht zu verfahren. Beim Transport sind die Gigboote an der Gondelleiste zu tragen, niemals an den Auslegern.
  6. Die Gigboote sind mit dem Heck zuerst ins Wasser zu bringen, um die Steuervorrichtung nicht zu beschädigen. Bei Fahrten auf fremden Gewässern kann im Einzelfall von dieser Regelung abgewichen werden. Der Obmann trägt in jedem Fall die Verantwortung für den sachgemäßen Umgang mit dem Bootsmaterial.
  7. Das Ein- und Aussteigen beim Boot richtet sich nach den jeweiligen Verhältnissen. Es geschieht nur auf Kommando des Steuermanns. Beim Ein- und Aussteigen am Steg ist das Boot an den Auslegern stets frei vom Steg zu halten. Die Reihenfolge des Ein- und Aussteigens wird vom Steuermann bestimmt.
  8. Grundsätzlich gelten im Boot die Weisungen des Obmanns. Der Steuermann steuert das Boot unter Aufsicht des Obmanns.
  9. Die Boote und das Bootszubehör sind nach Beendigung der Fahrt gründlich zu reinigen und in den Bootshallen sachgerecht zu lagern. Diesbezüglich sind die Vorgaben des Bootswartes unbedingt zu beachten.
  10. Für alle sporttreibenden Mitglieder empfiehlt der Vorstand eine sportärztliche Untersuchung.

5. Wanderfahrten

  1. Mehrtägige Wanderfahrten sind rechtzeitig dem Vorstand bzw. dem Wanderruderwart zu melden. Die Genehmigung für die Fahrt ist dort einzuholen. Wanderruderer müssen mit den geltenden Verkehrsvorschriften für Wasserfahrzeuge sowie den Empfehlungen des DRV für Wanderrudern (siehe Handbuch für Wanderruderer des DRV) vertraut sein.
  2. Der Fahrtenleiter ist während der Fahrt für das Einhalten der Ruderordnung verantwortlich. Die Mannschaft hat seinen Anweisungen auf dem Wasser und an Land Folge zu leisten.
  3. Bei Unfällen auf dem Wasser und bei Bootsschäden hat der Fahrtenleiter unverzüglich den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden darüber in Kenntnis zu setzen.
  4. Bootstransporte dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über eine entsprechende Fahrerlaubnis, Fahrpraxis und eine ausreichende Erfahrung mit Bootstransporten verfügen. Der Fahrtenleiter hat sich darüber zu informieren. Bei Unfällen ist unverzüglich der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende zu informieren.
  5. Soweit nach dieser Ruderordnung Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind, sind diese beim Ruderwart bzw. Vorsitzenden vor Antritt der Fahrt einzuholen und schriftlich, mindestens durch Eintrag ins Fahrtenbuch, zu dokumentieren.
  6. Die Boote und das Bootszubehör sind nach der Beendigung der Fahrt gründlich von innen und außen zu reinigen. Dies gilt auch für vereinseigene Fahrzeuge und Anhänger.

6. Winterrudern

  1. Unter Winterrudern ist allgemein der Ruderbetrieb zwischen Abrudern und Anrudern zu verstehen. Der Zeitraum des Winterruderns kann je nach Lage der Termine für An- und Abrudern bzw. je nach Witterung von diesem Zeitraum abweichen und wird durch Aushang und auf unserer Website / per E- Mail bekannt gegeben. Allen, die in dieser Zeit rudern, muss die besondere Gefährlichkeit des Ruderns zu dieser Jahreszeit bewusst sein. Insbesondere die schnelle Unterkühlung nach dem Kentern stellt ein großes Risiko dar.
  2. Bei Eisgang darf nicht gerudert werden.
  3. Die Verwendung von Skiffs und Rennzweiern ist bei niedrigen Luft- und Wassertemperaturen untersagt. Die Freigabe dieser Kleinboote im Ausnahmefall erfolgt durch den Ruderwart bzw. durch ein Mitglied des Vorstandes. Es dürfen ansonsten nur Gigboote verwendet werden. Wenn Volljährige während dieser Zeit in diesen Kleinbooten rudern, so geschieht dies ausdrücklich auf eigene Verantwortung. Das Tragen von Schwimmwesten wird empfohlen.
  4. Nur erfahrene Ruderer des RVU dürfen am Winterruderbetrieb teilnehmen. Je nach Wetterlage können der Vorstand bzw. der Ruderwart Ausnahmen hiervon festlegen. Alle Ruderer, die nicht dem RVU angehören, sind auf diesen speziellen Teil der Ruderordnung hinzuweisen.
  5. Es findet keine Anfängerausbildung statt.

7. Ruderbefehle

Es sind folgende Ruderbefehle zu gebrauchen:

  • Alles voraus – los
  • Ruder Halt – Stoppt
  • Alles gegen – los
  • Lange Wende über Back- (Steuer-) bord – los
  • Kurze Wende über Back- (Steuer-) bord – los
  • Steuerbord (Backbord) über
  • Riemen (Skulls) lang
  • Halbe Kraft – los
  • Frei weg
  • Achtung auf Riemen (Skulls)
  • Hoch ausscheren

Die offiziellen Ruderkommandos können unter www.rudern.de, Freizeit-/ Wanderrudern, Steuerleute/Obleute; „Ruderbefehle“ heruntergeladen werden.

8. Training

Das Training wird von einer der unter 1.2 genannten Personen geleitet. Den Anweisungen dieser Person haben die Ruderer unbedingt Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die vom Deutschen Ruderverband herausgegebenen Richtlinien (www.rudern.de)

9. Ruderkleidung

Die Ruderkleidung besteht aus zweckmäßiger Sportkleidung. Den Vereinsmitgliedern wird nahe gelegt, sich ein Vereinstrikot anzuschaffen. Durch das Tragen der Kleidung repräsentiert das Vereinsmitglied den RVU. Aus diesem Grund ist das möglichst häufige Tragen des Vereinstrikots, zumindest bei offiziellen Anlässen, wünschenswert.

10. Verstöße gegen die Ruderordnung

Verstöße gegen diese Ruderordnung werden je nach Lage des Falles und Schwere des Verschuldens gemäß der Satzung des RVU geahndet. Der Vorstand kann den Ruderer / der Rudererin von der Teilnahme am Ruderbetrieb ausschließen, wenn schwere Verstöße gegen die Ruderordnung oder andere gesetzlichen Regelungen dies erforderlich erscheinen lassen.

11. Schlussbestimmung

Diese Ruderordnung tritt durch Beschluss des Vorstandes des Rudervereins Uelzen vom 11. Dezember 2012 in Kraft. Sie ist durch Aushang am Informationsbrett in der Bootshalle bekanntzugeben und jedem Mitglied der Ruderabteilung auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

Uelzen,

Gesamtvorstand

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