Beschluss der Jahreshauptversammlung am 10.06.2022
Diese Satzung ist mit Eintragung in das Vereinsregister am 08.03.2023 in Kraft getreten
(Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg, VR 140202)
§1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Ruderverein Uelzen e. V. und hat seinen Sitz in Uelzen. Das Gründungsjahr ist 1978. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne das Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Rudersports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
- a) durch Fahrten- und Wettkampfrudern und ergänzende Sportarten in allen Altersgruppen,
- b) durch Zusammenarbeit mit Schulen um Rudern als Schulsport anzubieten und
- c) Freizeitsport für alle Altersklassen anzubieten.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die im Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher, geschlechtlicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
§3
Mitgliedschaft
- a) Einzelmitglieder können alle am Rudersport Interessierten werden.
- b) Neben der unter a) genannten Mitgliedschaft gibt es auch die Möglichkeit der passivenMitgliedschaft (Fördermitglieder). Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Juristische Personen sind immer passive Mitglieder.
- c) Korporative Mitgliedschaft kann von Schulen und anderen Sportvereinen erworben werden.
- d) Wünscht jemand dem Verein beizutreten, so hat er sein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Hat der Bewerber das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht, so muss er die Einwilligung der Erziehungsberechtigten beibringen. Eine Versicherung des Bewerbers, dass er schwimmen kann bzw. eine entsprechende Bestätigung des Erziehungsberechtigten ist beizufügen. Anträge auf Mitgliedschaft dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn begründeter Anlass besteht anzunehmen, dass der Antragsteller als Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schaden würde.
- e) Die Anzahl der Mitglieder ist grundsätzlich unbeschränkt. Jedoch kann der Vorstand die Zulassung neuer Mitglieder aussetzen, wenn die sportliche Arbeit durch Zulassung weiterer Mitglieder leiden würde.
§4
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um Förderung des Rudersports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- a) Bei Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand. Das austretende Mitglied bleibt zur Beitragszahlung bis zum Ende des Geschäftsjahres verpflichtet. Die Austrittserklärung ist spätestens einen Monat vor Schluss des Geschäftsjahres dem Vorstand einzureichen. Der Austritt aus dem Verein berechtigt nicht zu irgendwelchen Forderungen.
- b) Bei entschädigungslosem Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (siehe § 6).
§6
Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitglieds (§ 5 Absatz b) kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch Beschluss der Mitgliederversammlung in nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
- a) Wenn die in § 8 genannten Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
- b) Wenn Mitglieder den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere, wenn dies das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt.
- c) Wenn gegen die unter § 2 aufgeführten Verhaltensregeln und gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Auch grob unsportliches Verhalten, Äußerungen extremistischer Gesinnung oder ein Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes begründen einen Vereinsausschluss.
- d) Wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Die Pflicht zur Beitragszahlung wird dadurch nicht hinfällig.
Dem betroffenen Mitglied ist, bevor der Ausschließungsbeschluss gefasst wird, Gelegenheit zu geben, sich mündlich vor der Mitgliederversammlung wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen.
Der Vereinsvorstand nach § 14 Absatz a kann, bevor er ein Ausschließungsverfahren veranlasst, Mitglieder abmahnen. Mit der Mahnung können zum Beispiel auch Einschränkungen zur Nutzung des Bootshauses und der Boote getroffen werden (zum Beispiel ein Entzug des Schlüssels). Zur Abmahnung ist eine dreiviertel Mehrheit des Vereinsvorstandes erforderlich.
Ein Widerspruch ist zur turnusgemäß stattfindenden Jahreshauptversammlung möglich.
§7
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- a) An den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
- b) Die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
- c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Rudersport aktiv auszuüben.
§8
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- a) Die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die Anordnungen des Vorstandes und der Trainingsleiter zu befolgen. Bei Nichtbeachtung der Anweisungen der Trainingsleiter können diese einen Ausschluss aus der Trainingsgruppe verfügen.
- b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
- c) Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
§9
Beschädigungen des Vereinseigentums
Jedes Mitglied haftet für das von ihm benutzte Vereinseigentum.
§10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung,
- b) der Vorstand,
- c) die Kassenprüferin / der Kassenprüfer.
§11
Zusammentreten, Aufgaben
- a) Zur Mitgliederversammlung als oberstem Organ des Vereins kommen die Mitglieder, um ihre Rechte bezüglich der Vereinsleitung wahrzunehmen. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einmal als Jahreshauptversammlung einberufen werden. Aktive Mitglieder ab 16 Jahren und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme, wenn sie persönlich anwesend sind. Korporative Mitglieder verfügen über eine Stimme je Institution.
- b) Der Verein verwaltet sich durch die Mitgliederversammlung, den Vorstand und die Kassenprüfer. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen, Sie erteilt dem Vorstand Entlastung, Sie beschließt über Vorlagen des Vorstandes, Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
- c) Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Feststellung der Stimmberechtigten
- Tätigkeitsbereich des Vorstandes
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
- Neuwahlen
- Festsetzung der Beiträge
- Besondere Anträge
§12
Beiträge
- a) Die Beiträge und Aufnahmegebühren für das folgende Geschäftsjahr werden am Anfang des laufenden Geschäftsjahres durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- b) Der Beitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen.
- c) In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Zahlung des Beitrages in Raten gewähren. Die Beiträge sind im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder zahlen nur die Hälfte des Jahresbeitrages.
- d) Der Beitrag kann auf begründetem Antrag hin vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag und seine Erledigung sind vom Vorstand vertraulich zu behandeln.
§13
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Vereinsvorstand
- a) Der Vereinsvorstand besteht aus:
1. der / dem 1. Vorsitzenden,
2. der / dem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. der Schriftführerin / dem Schriftführer,
4. der Kassenwartin / dem Kassenwart. - b) Erweiterter Vorstand:Mitglieder die im Verein zusätzliche Aufgaben übernehmen, wie zum Beispiel Jugendwartin / wart, Sportwartin / wart, Wanderruderwartin / wart, Bootswartin / wart usw. gehören dem erweitertem Vorstand an.Die Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ergeben sich aus deren Funktion.Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der 1. Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann allein den Verein vertreten.Die Jugendwartin / der Jugendwart und sein(e) Stellvertreterin / Stellvertreter werden auf Vorschlag der Jugendversammlung gewählt.
- c) Die Jugendwartin / der Jugendwart übernimmt die Leitung der Jugendabteilung und ist an folgende Satzung der Jugendabteilung gebunden:
- Die Jugendabteilung ist eine Unterabteilung im Ruderverein Uelzen e.V.. Sie wird von der Jugendwartin / Jugendwart bzw. Stellvertreterin / Stellvertreter ehrenamtlich geleitet.
- Zweck der Jugendabteilung ist die Förderung und Unterweisung der jugendlichen Mitglieder im Rudersport und den vom Verein betriebenen Nebensportarten.
- Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung endet nach Vollendung des 18. Lebensjahres, ferner durch Austrittserklärung oder Ausschluss nach §6.
§15
Rechte und Pflichten des Vorstandes
a) Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder bei sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane, deren verwaistes Amt durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder des Vorstandes
- Die / der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes. Sie / er berichtet mindestens alle 6 Monate dem Vorstand. Die / der Vorsitzende beruft alljährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres eine Jahreshauptversammlung ein. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (Textform) oder über eine Anzeige in der Tageszeitung unter Angabe der Tagesordnung. Eine Einladung per Mail oder Fax ist ebenfalls möglich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Mail-Adresse gerichtet war. Die / der Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende leiten die Versammlung.
Über Beiträge bis 1.000,- € kann die / der Vorsitzende bei der Gegenzeichnung der Kassenwartin / des Kassenwartes verfügen, bei Ausgaben über 1.000,- € ist der Mehrheitsbeschluss des Vorstandes einzuholen. - Die / der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung der / des
1. Vorsitzenden in dessen Rechte und Pflichten ein. Sie / er legt am Schluss des Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vor, der in der Hauptversammlung verlesen wird. - Die Schriftführerin / der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. In der Versammlung führt sie / er die Protokolle, die von ihr / ihm und der / dem Versammlungsleiterin / Leiter zu unterzeichnen sind.
- Die Kassenwartin/ der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Sie / er führt die Mitgliederlisten. Sie / er ist für den Bestand verantwortlich und überwacht die Einhaltung des Haushalts.
§16
Kassenprüfer
Die beiden Kassenprüferinnen / Prüfer werden von der Hauptversammlung auf ein Jahr gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
§ 17
Beschlussfassung
- a) Zur Beschlussfassung genügt im Allgemeinen die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
- b) Für Satzungsänderungen und für die Auflösung des Vereins ist eine dreiviertel Mehrheit erforderlich.
- c) Jede ordnungsgemäß einberufende Hauptversammlung ist beschlussfähig.
- d) Die / der Vorsitzende kann bei dringenden Anliegen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch Anschlag am schwarzen Brett einberufen. Dabei soll möglichst eine Frist von einer Woche eingehalten werden. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes beim Vorstand beantragen.
§ 18
Beschlussfassung unter besonderen Bedingungen
Kann wegen gesetzlichen Verboten oder wegen besonderer Gefährdung von Organmitgliedern, zum Beispiel bei epidemischen Lagen, Naturkatastrophen und ähnliches, keine Sitzung mit persönlicher Anwesenheit durchgeführt werden, können Beschlüsse auch im schriftlichen oder textlichen Verfahren gefasst werden, wenn dem kein Organmitglied widerspricht. Die Entscheidung über das Beschlussverfahren trifft der Vereinsvorsitzende. Für die Beschlüsse und Beschlussfähigkeit gelten die vorangegangenen Bestimmungen dieser Satzung. Abstimmungen in Online- / Video- Sitzungen sind möglich, wenn sich kein Widerspruch erhebt. Dies gilt für Vorstandssitzungen wie auch für Mitgliederversammlungen.
§ 19
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse aus der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben hierauf keinen Anspruch. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen einer gemeinnützigen, dem Sport dienenden Einrichtung zugeführt werden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 20
Gültigkeit der Satzung
- a) Die Änderung dieser Satzung wurde am 10.06.2022 beschlossen.
- b) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 08.03.2023 in Kraft.
- c) Mit Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister treten alle bisherigenSatzungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.